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Mädchenwoche 2026:Anmeldungen ab sofort möglich.

Ab sofort ist eine Anmeldung zu den Angeboten des Pastoralen Raums Sankt Goar für die diesjährige Mädchenwoche möglich. Bitte für jedes Angebot separat anmelden.
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Datum:
26. Juni 2026
Von:
Claudia Lang | Tobias Petry

Einverständniserklärungen zur Mädchenwoche

Mit der Anmeldung akzeptieren Sie folgende Einverständniserklärungen:

  1. Teilnahmebedingungen
  2. Zahlungsbedingungen
  3. Erklärungen zu Leistungen der Veranstaltung
  4. Datenschutzerklärung
  5. Belehrung für Eltern und Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gem. §34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

Bitte lesen Sie diese Texte daher aufmerksam durch.

Wir sind uns bewusst, dass es sich hierbei um viele unterschiedliche Informationen handelt. Wir sind rechtlich an diese Vorgehensweise gebunden und bitten daher um Ihr Verständnis.

  1. Die Anmeldung ist verbindlich. Mit der Anmeldung werden automatisch die Teilnahmebedingungen, die Datenschutzerklärung und die Zahlungsbedingungen der Teilnehmendenbeiträge sowie die weiteren o.g. Einverständniserklärungen anerkannt.
  2. Mit der Anmeldung bestätigen die Teilnehmenden, dass sie über eine normale körperliche Belastbarkeit verfügen.
  3. Bei Abmeldungen muss der Veranstalter ggf. alle entstandenen Kosten in Rechnung stellen, sofern der dann entstandene Platz nicht mehr belegt werden kann. Dies gilt auch, wenn die Abmeldung aus einem triftigen Grund erfolgt.
  4. Für diese Veranstaltung wurde eine Höchstteilnehmendenzahl festgelegt. Es gilt die Reihenfolge der schriftlich eingegangenen Anmeldungen.
  5. Die Regeln sind zu beachten, die Anweisungen der Leitung sind zu befolgen.
  6. Für Schäden, die der Teilnehmende an fremdem Eigentum verursacht, müssen die Kosten durch die Erziehungsberechtigten übernommen werden. Es wird empfohlen ggf. eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  7. Die in der Ausschreibung genannten Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung. Programmänderungen sowie das Recht, die Veranstaltung wegen zu geringer Beteiligung abzusagen, behalten wir uns vor. Weitere Ansprüche entstehen nicht.
  8. Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unternimmt ein:e Teilnehmende:r Aktivitäten, die im Programmablauf nicht vorgesehen sind, so handelt diese Person auf eigene Gefahr. Für verlorene oder beschädigte Ausrüstung kann nicht gehaftet werden.

Die Veranstaltung ist grundsätzlich kostenfrei, damit alle Kinder teilnehmen können. Bei einigen Veranstaltungen wird ein geringer Teilnahmebeitrag erhoben. Bitte gesonderte Ausschreibung beachten.

Unsere Arbeit können Sie jedoch unterstützen, indem Sie einen freiwilligen Teilnahmebeitrag auf das Konto des KGV Pastoraler Raum Sankt Goar (Verwendungszweck: „Sommerferien“ und Namen der Teilnehmenden) überweisen.

KGV Pastoraler Raum Sankt Goar, Konto: PAX Bank, IBAN: DE50 3706 0193 3003 1230 05

Veranstalter
Kirchengemeindeverband Pastoraler Raum Sankt Goar, Hospitalgasse 11, 55430 Oberwesel

Zielgruppe
Mädchen von 6-14 Jahren

Teilnehmendenzahl
Für jeden Tag ist eine Maximalteilnehmendenzahl festgelegt. Der Veranstalter kann die Veranstaltung absagen, wenn es zu wenige Anmeldungen gibt.

Veranstaltungsort
Café Global (Liebfrauenstraße 42, 55430 Oberwesel) oder Gesundheitscampus Oberwesel (Hospitalgasse 11, 55430 Oberwesel)

Verpflegung
Es wird grundsätzlich keine Verpflegung angeboten.

Teilnahmebeitrag
Die Veranstaltung ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einigen Veranstaltungen wird ein geringer Teilnahmebeitrag erhoben. Ein freiwilliger Teilnahmebeitrag zur Unterstützung der Veranstaltung kann auf das Konto des KGV PastR Sankt Goar überwiesen werden.

Veranstaltung
Montag, 05., bis Freitag, 10. Oktober 2026.

Leitung der Maßnahme
Claudia Lang | Hospitalgasse 11, 55430 Oberwesel | 06744 71000 21| claudia.lang[at]bistum-trier.de

Wir erheben zur Bearbeitung Deiner Anmeldung nur die unbedingt notwendigen Daten und geben sie nicht an unbefugte Dritte weiter. Die Erhebung und Verarbeitung Deiner Daten erfolgt zweckgebunden und beruht auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 1 b) KDG.

Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG, Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt/KA 2018 Nr. 65) und die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO, KA 2019 Nr. 9) in der jeweils geltenden Fassung werden beachtet.

Welche Daten weitergeben werden, kannst Du der Datenschutzerklärung entnehmen.

Bei Maßnahmen mit anderen Menschen können sich Infektionskrankheiten ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.

1. Gesetzliche Besuchsverbote
Wenn Sie oder Ihr Kind an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht, dürfen sie nicht an der Maßnahme teilnehmen. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Sie oder Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheiden. Auch in diesem Fall können sich andere anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Be-achtung der festgelegten Schutzmaßnahmen (sofern möglich) teilnehmen dürfen (Tabelle 2). Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten müssen Sie oder Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3). Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen un-gewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/e (Kinder-)Arzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Sie oder Ihr Kind eine Erkrankung haben, die die Teilnahme an der Veranstaltung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Sind Sie oder Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Teilnahmeverbot auszusprechen.

2. Mitteilungspflicht
Falls bei Ihnen oder Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informie-ren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Wir sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher u.a. darauf zu achten, dass Sie und Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhalten. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihnen und Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygie-ne nicht verhindert werden können (z. B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt.

Tabelle 1 Teilnahmeverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgender/folgenden Krankheit/en: ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa), ansteckungsfähige Lungentu-berkulose, bakterielle Ruhr (Shigellose), Cholera, Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird, Diphtherie, durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E), Hirnhaut-entzündung durch Hib-Bakterien, infektiöser, d.h. von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und/oder Erbre-chen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren), Keuchhusten (Pertussis), Kinderlähmung (Poliomyelitis), Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde), Krätze (Skabies), Masern, Meningokokken-Infektionen, Mumps, Pest, Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes, Typhus oder Paratyphus, Windpocken (Varizellen), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola), COVID-19 (Corona).

Tabelle 2 Teilnahme nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger: Cholera-Bakterien, Diphtherie-Bakterien, EHEC-Bakterien, Typhus- oder Paratyphus-Bakterien, Shigellenruhr-Bakterien.

Tabelle 3 Teilnahmeverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft: ansteckungsfähige Lungentuberkulose, bakterielle Ruhr (Shigellose), Cholera, Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird, Diphtherie, durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E), Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Kinderlähmung (Poliomyelitis), Masern Meningokokken-Infektionen, Mumps, Pest, Typhus oder Paratyphus, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola), COVID-19 (Corona).